Allgemeine Geschäftsbedingungen der SMGE GmbH

1. Allgemeines

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Gültigkeit, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Änderungen, Ergänzungen und allfällige Zusicherungen von Vertretern bzw. Mitarbeitern und/oder Personen, die im Namen der SMGE GmbH auftreten, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der firmenmäßigen schriftlichen Bestätigung durch die SMGE GmbH.

2. Angebotsbedingungen

a) Sämtliche Angebote der SMGE GmbH sind freibleibend. Der Zwischenverkauf bleibt ausdrücklich vorbehalten.

b) Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackung, ohne Montage und ohne sonstige Nebenkosten; ausgenommen davon abweichende schriftliche Vereinbarungen.

c) Sämtliche in Katalogen, Prospekten, Zeichnungen und Offerten angegebenen Preise, Maße, Gewichte und Abbildungen sind unverbindlich.

3. Auftragsbedingungen

a) Sämtliche direkt oder über Vertreter der SMGE GmbH erteilte Bestellungen erlangen – ungeachtet einer etwaigen Annahme einer Zahlung – erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch die SMGE GmbH Wirksamkeit.

b) Tritt zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Lieferung/Montage eine Erhöhung der Gestehungskosten ein, ist die SMGE GmbH berechtigt, die am Tag der Lieferung/Montage gültigen Preise zu verrechnen. Sollten Verblendungen nicht ausdrücklich und schriftlich im Kaufpreis enthalten sein oder wurde kein Preis dafür vereinbart, wird nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.

c) Bauseitige Änderungen sowie nachträgliche Änderungswünsche von Kunden betreffend Ausführung und Anschlusslage der bestellten Geräte können nach erfolgter Auftragsbestätigung nur dann berücksichtigt werden, wenn mit der Fertigung noch nicht begonnen worden ist. Solche Umstände rechtfertigen aber jedenfalls einen Mehrpreis und eine Verlängerung der Lieferfrist und des Fertigstellungstermins.

d) Der in der Auftragsbestätigung angeführte voraussichtliche Liefertermin ist unverbindlich, falls nicht ausdrücklich als fix vereinbart. Die Lieferfrist wird erst von dem Tag an gerechnet, ab dem alle kaufmännischen und technischen Details geklärt und erforderlichen Pläne, Unterlagen sowie vereinbarten Anzahlungen bei der SMGE GmbH eingelangt sind. Bauseitige Verzögerungen verlängern die für die SMGE GmbH maßgeblichen Fertigstellungstermine entsprechend. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, allenfalls bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen nach Bekanntgabe und Aufforderung abzunehmen und zu bezahlen.

e) Alle bekanntgegebenen und vereinbarten Liefertermine gelten vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse oder Hindernisse, unbesehen, ob diese im Werk der SMGE GmbH selbst oder bei den Vorlieferanten der SMGE GmbH eintreten, wie z.B. höhere Gewalt, Streik, etc. Die Lieferfrist wird im Falle solcher Hindernisse oder ähnlicher Ereignisse angemessen verlängert. Hat die SMGE GmbH einen Lieferverzug schuldhaft verursacht, so hat der Kunde der SMGE GmbH eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen einzuräumen. Eine Verpflichtung zum Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder wegen verspäteter Erfüllung ist ausgeschlossen. Bereits erbrachte Teilleistungen sind vom Kunden abzunehmen und zu bezahlen.

f) Pönaleverpflichtungen werden von der SMGE GmbH nur dann übernommen, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Außerdem sind alle nachstehenden Punkte vom Kunden termingerecht zu erfüllen: Sämtliche technischen Details müssen acht Wochen vor Auslieferung geklärt sein. Mindestens sechs Wochen vor Auslieferung müssen sämtliche Naturmaße von der SMGE GmbH abgenommen werden können und die Zeichnungen freigegeben sein. Zum vereinbarten Montagetermin müssen alle baulichen Voraussetzungen für eine reibungslose Montage erfüllt sein. Die vereinbarten Zahlungskonditionen müssen termingerecht eingehalten werden.

g) Die von der SMGE GmbH entsprechend den vom Kunden beigestellten Unterlagen erstellten verbindlichen Installations-, Montage- und Sockelplane mit allen Angaben für die technischen Anschlüsse sind vom Kunden oder von dessen Bevollmächtigtem zu unterzeichnen. Bei Sonderanfertigungen haftet die SMGE GmbH für eine einwandfreie Ausführung nur dann, wenn eine vom Kunden unterfertigte und bestätigte Zeichnung mit exakten Maßangaben vorliegt. Sollten sich zwischen solcherart genehmigten Ausführungen und den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten Abweichungen ergeben, haftet der Kunde für alle daraus resultierenden Folgen und Kosten.

4. Lieferbedingungen

a) Verpackung, Transport, Abladen, Vertragen, Aufstellung und Montage von Geräten erfolgen nur aufgrund gesonderter Vereinbarung und auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Kosten für Transport mit Berg- oder Seilbahnen, Eilgut- oder Expressbeförderung, Mauten, spezielle Verpackung, Zerlegung und Wiederzusammenbau, Einsatz von Spezialfahrzeugen und Kränen gehen immer zu Lasten des Kunden; ebenso Mehraufwendungen, die sich aus erschwerten Anlieferungsbedingungen ergeben wie z.B. Umladearbeiten, Wartezeiten etc. Die SMGE GmbH übernimmt keine Verantwortung für Schwierigkeiten, wie sie durch zu enge Tore, zu öffnende oder zu schließende Mauerdurchbrüche und andere Behinderungen entstehen können.

b) Spätestens mit Absendung der Ware ab Werk geht die Gefahr auf den Kunden über, selbst wenn die Lieferung frachtfrei und/oder einschließlich Montage erfolgt. Die SMGE GmbH ist zum Abschluss einer Versicherung nur verpflichtet, wenn und insoweit dies schriftlich vereinbart wurde.

c) Verzögert sich der Versand infolge eines Umstandes, den die SMGE GmbH nicht zu vertreten hat oder war „Kauf auf Abruf“ vereinbart worden, so geht die Gefahr mit dem Tag der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über, und es gilt die Lieferfrist als eingehalten.

5. Zahlungsbedingungen

a) Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 1/3 des Kaufpreises bei Auftragserteilung, 1/3 bei Auslieferung bzw. bei Anzeige der Versandbereitschaft, 1/3 innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Erfolgen die durch den Kunden zu leistenden Teilzahlungen nicht termingerecht, ist die SMGE GmbH berechtigt, die Auftragsbearbeitung bis zum Einlangen der Zahlung einzustellen. Etwaige Terminverpflichtungen gelten dadurch als aufgelöst und müssen neu vereinbart werden. Kundendienst- und Montageleistungen werden generell nur gegen Inkasso; Ersatzteillieferungen nur gegen Nachnahme durchgeführt. Werden Rechnungen für Kundendienst- und Montageleistungen oder für Ersatzteillieferungen ausgestellt, sind diese ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug sofort zahlbar.

b) Geleistete Zahlungen werden stets zum Ausgleich der jeweils ältesten Forderung herangezogen. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit allfälligen Gegenforderungen aufzurechnen (Kompensationsverbot).

c) Sind Teilzahlungen oder Ratenzahlungen vereinbart, tritt Terminsverlust ein, wenn der Kunde mit einer Teilzahlung oder Rate länger als eine Woche in Verzug ist. In diese Falle ist die SMGE GmbH berechtigt, den gesamten restlichen Rechnungsbetrag sofort fällig zu stellen.

d) Bei Überschreiten der vereinbarten Zahlungstermine wird die gesamte Forderung der SMGE GmbH sofort fällig. Vom Kunden sind der SMGE GmbH alle Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Für die Zeit des Zahlungsverzuges werden bankmäßige Zinsen, mindestens jedoch 12 % p.a. berechnet. Im übrigen treten die Folgen der Nichterfüllung ein.

6. Eigentumsvorbehalt und Zustimmungserklärung

Sämtliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises im Eigentum der SMGE GmbH (Eigentumsvorbehalt). Bei Zugriff Dritter hat der Kunde diesen abzuwehren und die SMGE GmbH unverzüglich zu verständigen.

Der Kunde erklärt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung, dass vom Auftragsgegenstand angefertigtes Bildmaterial, welches auch Darstellungen davon nach Fertigstellung beinhaltet, von der SMGE GmbH für Referenz- und Werbezwecke verwendet werden darf.

7. Verzug und Nichterfüllung

a) Nimmt der Kunde die Ware ohne hinreichenden Grund nicht an oder wird er trotz Aviso bei der Lieferung nicht angetroffen oder sind bei „Kauf auf Abruf“ acht Wochen ab dem Tag vergangen, von dem der Abruf erfolgen sollte, so gerät der Kunde in qualifizierten Verzug. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist hat die SMGE GmbH wahlweise das Recht, für die eigene Lagerung monatlich 2 % der gesamten Auftragssumme zu berechnen (wobei Kosten und Gefahr auf den Kunden mit Bekanntgabe der Versandbereitschaft übergehen) oder die Lagerung durch einen Dritten auf Kosten und Gefahr des Kunden vornehmen zu lassen oder anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden später zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten und Stornogebühr und Schadenersatz zu fordern.

b)  Für den Fall der Nichterfüllung oder einer Stornierung des Kaufvertrages durch den Kunden ist die SMGE GmbH vorbehaltlich ihrer weiteren gesetzlichen Ansprüche berechtigt, den vollen entgangenen Bruttogewinn einschließlich aller Barauslagen, mindestens jedoch 25 % des Kaufpreises, ohne Schadennachweis, zu fordern. Sind Teile des Auftrages in Fertigung oder bereits fertiggestellt, müssen diese darüber hinaus zum anteiligen Kaufpreis vom Kunden abgenommen werden. Sofern die SMGE GmbH vom Rücktrittsrecht Gebrauch macht, ist der Kunde verpflichtet, von der SMGE GmbH bereits gelieferte Ware unter rechtzeitiger Anzeige der Versendung auf seine Kosten an die SMGE GmbH zurückzusenden und den der SMGE GmbH entstandenen Schaden zu ersetzen.

8. Geltendmachung von Mängelrügen

a) Mängelrügen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Ware, im Falle einer Montage ab Übergabe der Anlage, schriftlich erfolgen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich zu rügen und können nur innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht werden.

b) Beanstandete Ware darf nur mit schriftlicher Zustimmung der SMGE GmbH zurückgesandt werden. Die Gefahr und die Kosten für Hin- und Rücktransport, für Verpackung und sonstige damit verbundene Kosten gehen hierbei zu Lasten des Kunden.

c) Sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit Gutachten entstehen, die der Kunde veranlasst hat, gehen zu dessen Lasten.

9. Gewährleistung und Haftung

a) Die SMGE GmbH leistet Gewähr für Fehlerfreiheit und für die zugesicherten Eigenschaften fabriksneuer Ware; für Fremdfabrikate jedoch nur im Rahmen der von der SMGE GmbH von Vorlieferanten eingeräumten Gewährleistungen.

b) Die Gewährleistung umfasst fehlerhafte Bauart, schlechte Baustoffe oder mangelhafte Ausführung, sofern hiedurch die betreffenden Teile unbrauchbar gemacht oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtgt werden oder sind.

c) Jede Gewährleistung ist ausgeschlossen für Geräte, die an eine andere als von der SMGE GmbH angegebene Energieart angeschlossen oder Betriebsbedingungen unterworfen wurden, die den von der SMGE GmbH oder deren Sublieferanten vorgeschriebenen Bedingungen nicht entsprechen (wie z.B. Spannung, Stromart, Gasart, Gas-, Öl-, Dampf- oder Heißwasserdruck oder Temperatur usw.). Ferner ist die Gewährleistung ausgeschlossen bei Geräten, die ganz allgemein unsachgemäß behandelt, verwendet, gepflegt, gewartet, einer übermäßigen Beanspruchung unterworfen oder an welchen ohne die Einwilligung der SMGE GmbH Reparaturversuche vorgenommen worden sind. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden an Verschleißteilen (wie z.B. Kontrolllampen, Dichtungen, Sicherungen usw.), Korrosionsschäden durch aggressive Reinigungsmittel, Nichtbeachtung der Bedienungsanleitungen, Verschmutzung der Armaturen (z.B. Gasbrenner), ungeeignete Betriebsmittel oder mangelhafte Bauarbeiten.

d) Die Gewährleistungsfrist beginnt, auch wenn die SMGE GmbH die Montage übernommen hat, mit dem Tag des Gefahrenüberganges, spätestens jedoch mit dem Tag der Rechnungslegung.

e) Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Durch Instandsetzung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungsfrist weder unterbrochen noch verlängert oder erneuert.

f) Die SMGE GmbH ist nur verpflichtet, nach ihrer Wahl Verbesserung zu leisten oder neu zu liefern. Die Gewährleistung schließt jeden weiteren Anspruch des Kunden wie Schadenersatz, Auflösung des Kaufvertrages, Haftung für unmittelbare oder mittelbare Schäden, Verdienstentgang etc. aus. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nur, wenn eine Verbesserung nicht möglich ist.

g) Bei gebrauchten Geräten und Abverkaufsgeräten sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

h) Außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes haftet die SMGE GmbH nur für Schäden, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Gewinnen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden.

i) Im Rahmen der Produkthaftung haftet die SMGE GmbH sowie ihre Vor- und Zulieferer nicht für Sachschäden, die ein Unternehmer erleidet.

j)  Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jede Produkthaftung, jede Gewährleistung und jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

10. Montage- und Kundendienst-Bedingungen

a) Aufstellung und Montage erfolgen nur gegen Verrechnung. Die Arbeitszeit wird gemäß den gültigen Stundensätzen, dem dabei verwendeten Material zu den jeweils gültigen Preisen verrechnet. Im Falle einer Pauschalierung der Montagekosten werden mindestens 8 % der Nettosumme des gesamten, der Lieferung zugrundeliegenden Auftrages verrechnet.

b) Die Montage umfasst das einmalige Setzen der Geräte auf bauseits rechtzeitig und gemäß Angaben erstellten montagefertigen Böden, Sockel oder Tragwände. Die Verbindung der technischen Anschlüsse mit den Geräten ist Sache des Kunden. Vom Kunden verlangte Änderungen oder Ergänzungsarbeiten werden in jedem Fall gemäß dem tatsächlichen Aufwand für Material und Lohn nach gültigen Stundensätzen verrechnet.

c) Der Montageraum ist vom Kunden so vorzubereiten, dass die Montage zum vorgesehenen Zeitpunkt ohne Schwierigkeiten beginnen kann. Dazu gehört auch, dass ein ungehinderter Zugang zu den Geräten mit der erforderlichen Ausrüstung möglich ist. Strom und Wasser hat der Kunde in der erforderlichen Stärke und in ausreichendem Ausmaß kostenlos beizustellen. Der Kunde hat die Installateure mit dem Monteureinsatz der SMGE GmbH so zu koordinieren, dass Anschlüsse parallel zu den Aufstellungsarbeiten durchgeführt werden können. Sollten von der SMGE GmbH bereits aufgestellte Geräte von Installateuren oder anderen Handwerkern wieder demontiert werden, hat der Kunde die Neumontage auf eigene Kosten und Gefahr zu veranlassen. Für Beschädigungen, die dabei entstehen, übernimmt die SMGE GmbH keine Haftung. Entstehen nach Anlieferung der Geräte trotz rechtzeitiger Meldung infolge baulicher Hindernisse oder ungenügender Vorbereitungsarbeiten und Organisation durch den Kunden zusätzliche Kosten durch verlängerte Montage, Montageunterbrechungen, Wartezeiten oder zusätzliche Reisen, werden diese dem Kunden gesondert verrechnet. Dieser ist auch verpflichtet, den Monteuren Unterbrechungs- und Behinderungszeiten zu bestätigen.

d) Die von der SMGE GmbH aufgestellten Geräte und Anlagen müssen vom Kunden bis zur endgültigen Inbetriebnahme und Übernahme gegen schädliche Einflüsse – gleich welcher Art – geschützt und gegebenenfalls versichert werden.

e) Den Monteuren ist vom Kunden Arbeitszeit und Materialeinsatz auf dem Montage- (Kundendienst)-Auftrag zu bestätigen. Die SMGE GmbH haftet nur für ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung der Liefergegenstände, nicht aber für Arbeiten der Monteure, die nicht mit der Aufstellung zusammenhängen oder vom Kunden außerhalb des Vertrages veranlasst wurden. Die Monteure sind ohne ausdrückliche Anweisung, also ohne schriftlichen Montageauftrag vom Werk, nicht befugt, Änderungen an Geräten durchzuführen. Wird dies trotzdem vom Kunden veranlasst, haftet dieser für alle Kosten und Folgen und verliert seine Gewährleistungsansprüche bei den solcherart geänderten Geräten.

f) Führen die Monteure Montage-oder Kundendienstleistungen im Rahmen der zuvor festgelegten Routenplanung durch, werden dem Kunden die Anwesenheitszeiten verrechnet, wobei begonnene Arbeitsstunden auf halbe bzw. ganze Stunden aufgerundet werden. Bei den hiefür geltenden Stundensätzen sind die anteiligen
Reisekosten, Fahrzeit, Kilometergeld, Diäten bzw. Auslosen nicht beinhaltet und werden in Form von Zonenbereichen pauschal berechnet. Kann der Monteureinsatz nicht in einer Routenplanung berücksichtigt werden, ist die SMGE GmbH berechtigt, die Tarife für einen Sondereinsatz zu verrechnen.

g) Wird der Monteur am Beginn oder an der Durchführung seiner Arbeit gehindert, werden die anfallenden Wartezeiten je nach Arbeitszeit zu den gültigen Stundensätzen verrechnet.

h)Wird ein Monteur überhaupt abgewiesen oder kann er trotz Aviso infolge Verschuldens des Kunden seine Leistungen nicht erbringen oder erweist sich seine Anforderung als nicht gerechtfertigt, weil der Fehler außerhalb des Gerätes liegt, werden Reisezeit, Kilometergeld, Auslosen und Diäten nach den Tarifen für Sondereinsätze berechnet.

i)  Montage-, Service- und Wartungsarbeiten werden nur an gereinigten und kalten Geräten durchgeführt. Sollten die Geräte verschmutzt sein, ist die SMGE GmbH berechtigt, die Kundendienstleistung zu verweigern und die Verrechnung analog zu Punkt h) vorzunehmen. Wird die Reinigung vom Kunden vorgenommen, wird für den Monteur, falls er inzwischen keine andere Arbeit beim Kunden durchführen kann, die Wartezeit verrechnet. Sollte jedoch die Reinigung vom Monteur durchgeführt werden, wird für diese Reinigung auf den Stundensatz ein Aufschlag von 50 % berechnet.

j)  Ist eine Prüfung von Teil- und Schlussrechnungen vereinbart, hat die Prüfung binnen 10 Tagen ab Vorlage der Rechnung zu erfolgen.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung gilt der Sitz der SMGE GmbH; auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. Der Sitz der SMGE GmbH ist auch als Erfüllungsort vereinbart. Der Vertrag, seine Erfüllung und allfällige Verletzungen beurteilen sich nach österreichischem Recht, dessen Anwendung ausdrücklich als vereinbart gilt.

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